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Dokumentationspflichten bei der Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen

Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns hat sich die Finanzverwaltung an der Buchführung und den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen zu orientieren. Sollte deren sachliche Richtigkeit jedoch zweifelhaft sein oder die Aufzeichnungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Gewinn nicht ausreichen, ist die Finanzbehörde gezwungen, diese zu schätzen. Dies kann zu einer erhöhten Steuerlast führen. Es liegt also durchaus im Interesse des Steuerpflichtigen, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und eine sachliche Grundlage zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu liefern.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Schwarz, Vertreter des Kompetenzzentrum Krypto der Buschmann Partnerschaft, führt aus, dass gerade im Kontext mit Kryptowährungen in der anwaltlichen Praxis die Aufarbeitung eines belastbaren Sachverhalts als Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns eine besondere Schwierigkeit darstellt. „Vielen unserer Mandanten wird erst im Nachhinein das Ausmaß ihres steuerlich relevanten Verhaltens bewusst,“ berichtet er.

Bei Kryptowährungen handelt es sich im steuerlichen Sinne um immaterielle Wirtschaftsgüter. „Daher ist jeder Umtausch in eine andere Kryptowährung, der sog. Cashout, in eine Fiat-Währung oder auch den Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen mit Kryptowährungen steuerverstrickt.“ sagt Dr. Schwarz. Dies gilt grundsätzlich auch im privaten Bereich, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt.

„Manche unserer Mandanten haben sich jedoch computerbasierter Algorithmen bedient oder weisen auch ohne unterstützende Softwarekomponente ein hohes Tradingvolumen auf, dessen Nachvollziehbarkeit im Nachhinein sehr schwer ist“. Wir raten daher, bei Investitionen in Kryptowährungen eine umfangreiche Dokumentation der An- und Verkäufe bzw. Umtäusche anzulegen. Teilweise bieten die Exchanges solche Funktionen an oder es kann eine Verwaltungssoftware wie Blox.io genutzt werden. Im Notfall muss auf eine Aufzeichnung via Excel oder durch Screenshots zurückgegriffen werden.

Weiter berichtet Dr. Schwarz: „Wichtig ist, dass sowohl der sogenannte Anschaffungspreis sowie der Veräußerungserlös der einzelnen Trades nachvollzogen werden kann." Die Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus dem ursprünglich in Fiat-Währung für die Coins bezahlten Betrag, oder bei einem Tausch aus dem Marktwert der Coins, der für die angeschafften Coins erhalten wurde; hinzu kommen sogenannte Anschaffungsnebenkosten wie Transaktionsgebühren auf die Exchanges. Der Veräußerungserlös ist beim Cashout die Summe in Fiat-Währung abzgl. etwaiger Transaktionskosten, oder bei einem Tausch der Marktwert der für die veräußerten Coins erhaltenen Coins.

Sollte aufgrund des hohen Umschlagsvolumen nicht eindeutig feststellbar sein, welche der im Bestand vorhandenen Krypto-Coins veräußert worden sind, ermöglicht die Finanzverwaltung den Rückgriff auf das sogenannte FiFo („First in First out“) Vereinfachungsverfahren. Danach wird fingiert, dass die Coins, die als erstes angeschafft wurden, auch als erstes wieder veräußert werden.

„Soweit der Steuerpflichtige dem Finanzamt diese Daten nachvollziehbar zur Verfügung stellen kann, sollte er auf der sicheren Seite sein.“ schließt Dr. Andreas Schwarz. „Wir freuen uns, wenn dieser Aufsatz einige Anleger für das leidige Thema Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sensibilisiert. Aus eigener Erfahrung können wir berichten, dass dies eine Unmenge an Zeit und Geld ersparen kann.“

Bei steuerlichen oder rechtlichen Fragen im Einzelfall stehen die „Buschmänner“ jederzeit zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner: Dr. Andreas Schwarz.

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