Rechtsänderungen im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung ab 2019
Ab 2019 gibt es eine steuerliche Förderung der Elektromobilität. Die Neuregelung gilt für Selbständige und Gewerbetreibende ebenso wie für Arbeitnehmer mit Firmenwagen. ...
Ab 2019 gibt es eine steuerliche Förderung der Elektromobilität. Die Neuregelung gilt für Selbständige und Gewerbetreibende ebenso wie für Arbeitnehmer mit Firmenwagen. Gesetzestechnisch wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens statt bisher mit 1% des vollen Listenpreises künftig mit 15% des halben Listenpreises angesetzt. Das gilt unabhängig davon, wie hoch der Listenpreis im Einzelfall tatsächlich ist. Die Neuregelung ist somit auch bei hochpreisigen Fahrzeugen anzuwenden.
Auch hinsichtlich der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung tritt Veränderung ein. Der geldwerte Vorteil aus vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zur Nutzung überlassenen Fahrrädern und Pedelecs, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind und somit nicht zu den Kfz im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zählen, wird ab dem 01.01.2019 steuerfrei gestellt (vgl. § 3 Nr. 37 EStG n.F.).
Darüber hinaus regelt § 3 Nr. 15 EStG n.F., dass die Steuerbegünstigung von zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sowie für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet wiedereingeführt wird. Begünstigt werden Sachbezüge in Form der unentgeltlich oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen.
Des weiteren werden ab 2019 Arbeitgeberleistungen im Rahmen der Gesundheitsförderung begünstigt. Diese sind steuerfrei, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).