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Kürzung des Jahresurlaubs während Kurzarbeit

Damit sich ein Arbeitgeber nicht für den Ausspruch von Kündigungen entscheidet, da er die Anhäufung von Urlaubsansprüchen befürchtet, ist es zulässig, den Urlaubsanspruch für die Dauer der Kurzarbeit in dem Umfang zu kürzen:

Im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung sind die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers suspendiert. Des Weiteren kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit verkürzt wurde, die gewonnene Zeit nutzen, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen. Dies ist bei einer Erkrankung gerade nicht der Fall (EuGH, Urteil v. 8.11.2012, C-229/11 u. C-230/11).

Das Urlaubsentgelt des Arbeitnehmers kann infolge der Kurzarbeit nicht gekürzt werden. Dieses bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat. Dabei bleiben Verdienstkürzungen, die in den letzten 13 Wochen infolge von Kurzarbeit eingetreten sind, außer Betracht (§ 11 Abs. 1 BUrlG).

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