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Einkommensteueränderungen zum 01.01.2019

  • Gemäß § 34d Nr. 4 Buchst. b, § 52 Abs. 34b EStG gehören zu den ausländischen Einkünften auch Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn deren Anteilswert innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf ausländischen Immobilien beruhte.

  • Gemäß § 34 d Nr. 7 EStG gehören zu den ausländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nun auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit unbeweglichem Vermögen, das zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

  • Gemäß § 44b Abs. 2 EStG wird die Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt erstattet, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 bis 3 EStG erfüllt.

  • Zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc, § 52 Abs. 45a EStG auch Einkünfte unter den Voraussetzungen des § 17 EStG, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, deren Anteilswert innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte.

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