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Durch den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH entstehende Grunderwerbsteuer kann nicht vermieden werden

Mit Urteil vom 22.11.2018 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass durch die Beurkundung des Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmers in eine Ein-Mann-GmbH die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden kann.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsbesteuerung ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

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