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Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des KWG - Handel nicht strafbar!

Mit Urteil vom 25.09.2018 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass der Handel mit Bitcon nicht strafbar ist, da Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des KWG sind.

Der Betreiber einer Internethandelsplattform, über die Bitcoins gehandelt und Käufer und Verkäufer vermittelt wurden, hatte sich vor dem Kammergericht Berlin wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht zu verantworten. Über die Plattform konnten sich die Käufer registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten Bitcoins erworben werden. Die Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten dabei auf ein Konto einer Bank, überwiegend per Giropay, und auf ein polnisches Konto.

Das Gericht hat eine Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten verneint, da der Handel mit Bitcoins in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoins handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG.

Die Strafkammer hat angenommen, dass die Veräußerung von Bitcoins auf der von dem Betreiber betriebenen Handelsplattform nicht unter die Erlaubnispflicht des Kreditwesengesetzes (KWG) falle und daher nicht nach dem KWG strafbar sei. Es handele sich bei der virtuellen „Währung“ Bitcoin nicht um ein Finanzinstrument, insbesondere nicht um Rechnungseinheiten im Sinn des KWG.

Nach dem KWG macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt.

Einer Anwendung des KWG stehe bereits entgegen, dass die von dem Betreiber der Plattform gehandelten bzw. vermittelten Bitcoins kein Finanzinstrument darstellen. In Betracht käme insoweit allein die Annahme einer Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG. Deren Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben.

Definition von Bitcoin

Unter Bitcoins versteht man ein im Rechenwege durch eine Computerleistung erzeugtes verschlüsseltes elektronisches Zahlensystem, das in einem für jeden zugänglichem Netzwerk verwaltet und gespeichert wird und das auf jedermann, der ebenfalls über ein internetfähiges Computersystem verfügt, übertragen werden kann. Zudem hat der keinen eigenen darstellbaren oder vergleichbaren Wert. Es handelt sich um keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur rechtswirksamen Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert wird. Der Bitcoin ist jedoch unter bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ein akzeptiertes Zahlungsmittel. Sein Wert hängt entscheidend von dem ihm durch die Nutzer des Netzwerkes zum Zeitpunkt der Wertbeurteilung zugewiesenen Wert, er unterliegt daher stärksten, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen. Damit fehle es dem Bitcoin an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermögliche, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen. Er erfülle daher gerade eine wesentliche begriffliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten nicht, wie sie in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung mit Devisen und der beispielhaft herangezogenen ECU zum Ausdruck komme.

Soweit die BaFin die Ansicht vertritt, es handele sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen ist, verkenne die Behörde, dass es nicht ihre Aufgabe sei, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.

Die einem Merkblatt veröffentlichte Rechtsauffassung der BaFin habe keinen rechtsgestaltenden Charakter und kann einen solchen auch nicht haben. Mit der Behauptung, Bitcoins fielen unter den Begriff der Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG, überspanne die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich.

Der Gesetzgeber habe selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen.

Gesetzgeber sollte aktiv werden

Es wäre an der Zeit, dass sich der Gesetzgeber grundsätzlichen Fragen hinsichtlich der Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen annimmt. Rechtssicherheit und damit Vertrauen auf Anleger-, Verbraucher und Anbieterseite ist dringend erstrebenswert, nicht nur weil die hinter dem Handel mit Kryptowährungen stehende Technologie der Blockchain revolutionäre Chancen eröffnet. Wünschenswert ist daher eine Klärung der Qualifikation von Kryptowährungen auf nationaler und europäischer Ebene. Eine Regulierung von Marktteilnehmern im bzw. die Regulierung des Marktes an sich ist förderlich, um das „juristische Vakuum“ aufzulösen und die vom Gesetzgeber gelassenen Lücken zu schließen. Es wirkt zunehmend kontraproduktiv, dass der Handel mit Kryptowährungen, wenn zwar nicht im rechtsfreien, aber doch in einem rechtlich nicht ausreichend geregeltem Raum stattfindet.

Dr. Andreas Schwarz | Rechtsanwalt

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