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Betreiber von virtuellen Marktplätzen haften für Händler

Der Handel von Waren im Internet hat deutlich zugenommen und wächst stetig weiter. Dabei wird ein entscheidender Teil dieses Handels über virtuelle Marktplätze abgewickelt. Mit dieser Entwicklung geht allerdings eine verstärkte Umsatzsteuerhinterziehung einher.

Der Gesetzgeber hat nun zur Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen eine Regelung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, die dazu dienen soll, Betreiber virtueller Marktplätze in die Haftung zu nehmen. Danach können Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen für die auf ihrem Marktplatz entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betreiber Unternehmer auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen, ohne dass diese steuerlich registriert sind, obwohl sie im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen. Die neue Regelung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

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