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Kein Auskunftsanspruch auf personenbezogene Daten

Die mittlerweile standardmäßige klageweise begehrte Auskunft ohne echtes Informationsinteresse ist zu einer elementaren Herausforderung für zahlreiche Arbeitgeber geworden.

Die Folgen der Nicht-Erteilung können empfindliche datenschutzrechtliche Konsequenzen haben. In diesem Zusammenhang herrscht oftmals noch große Unsicherheit in Bezug auf den tatsächlichen Umfang der arbeitnehmerseitigen Auskunftsansprüche.

Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 21.02.2010 – 4 O 6/19 jüngst ein Stück Rechtssicherheit in diese Problematik gebracht. Eine nach Art. 15 DSGVO begehrte Auskunft kann danach verweigert werden, wenn die Erstellung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellt.
In besagtem Urteil ging es um ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, über deren Vermögen 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Vorstandsmitglied klagte unter Berufung auf Art. 15 DSGVO auf Auskunft seiner dort gespeicherten personenbezogenen Daten gegen die Aktiengesellschaft. Die Aktiengesellschaft berief sich indes auf Unzumutbarkeit aufgrund hohen Aufwands. Zudem seien die Daten zwischenzeitlich gelöscht und eine Wiederherstellung nur eingeschränkt bzw. gar nicht möglich.

Die Klage des Vorstandsmitglieds blieb erfolglos.
Zum einen hätte der Antragsteller unmissverständlich klarstellen müssen, an welchen Informationen er interessiert sei. Zum anderen könne niemand dazu verpflichtet werden, Auskunft über Daten zu erteilen, welche er nicht mehr besitze – unabhängig davon, dass er die betreffenden Daten in der Vergangenheit tatsächlich verarbeitet habe. Bedingt durch die klägerseitige Tätigkeit als Vorstandsmitglied sei davon auszugehen, dass für den genannten Zeitraum mehrere tausend Mails vorlägen. Diese wiederherzustellen, und etwaige Informationen Dritter zu schwärzen, binde die Ressourcen des Beklagten in hohem Maße. Daher überwiege der Aufwand für den Beklagten das Informationsinteresse des Klägers.

Die vorliegende Entscheidung stellt eine erfreuliche Wende in der Auseinandersetzung mit etwaigen Auskunftsansprüchen dar, da die Kammer den Auskunftsanspruch als zu weitreichend, unbestimmt und unverhältnismäßig belastend für den Beklagten qualifiziert.

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